AGB

 

Gültig ab 1.1.2010

1. Geltungsbereich:

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz: "AGB") von BAUHILFSMITTEL DERDAK gelten, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich Gegenteiliges vereinbart wurde, ausschließlich und auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Nebenabreden, Ergänzungen oder Abänderungen zu diesen AGB bedürfen der Schriftform.

1.2. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende (Geschäfts-) Bedingungen der Vertragspartner von BAUHILFSMITTEL DERDAK gelten auch dann nicht, wenn BAUHILFSMITTEL DERDAK derartigen abweichenden (Geschäfts-)Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht. In diesem Sinne gelten insbesondere auch Vertragserfüllungshandlungen durch BAUHILFSMITTEL DERDAK nicht als Zustimmung zu von diesen AGB abweichenden (Geschäfts-)Bedingungen der Vertragspartner von BAUHILFSMITTEL DERDAK.

1.3. Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit dieser AGB im Übrigen nicht berührt. In diesem Fall ist der jeweilige Vertragspartner verpflichtet, im schriftlichen Einvernehmen mit BAUHILFSMITTEL DERDAK die unwirksame Regelung durch eine solche zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt und rechtlich zulässig ist.

1.4. Sämtliche, in diesen AGB verwendeten, Begriffe und Definitionen richten sich nach den relevanten, österreichischen Gesetzen in der jeweils geltenden Fassung.

2. Angebot und Annahme:

2.1. Angebote von BAUHILFSMITTEL DERDAK erfolgen unter Vorbehalt von Druckfehlern und sonstigen Irrtümern.

2.2. Anbote von BAUHILFSMITTEL DERDAK, die über ein standardisiertes, elektronisches System erfolgen, kommen durch schriftliche Anbotsannahme durch den Auftraggeber zustande. BAUHILFSMITTEL DERDAK ist jedoch berechtigt, im Einzelfall auch eine mündliche oder konkludente Vertragsannahme gelten zu lassen.

2.3. Unterschriften auf Liefer- bzw. Begleitscheinen gelten jedenfalls als Anbotsannahme.

2.4. BAUHILFSMITTEL DERDAK ist nicht verpflichtet, die Vertretungsbefugnis des jeweils Unterzeichnenden zu prüfen sondern darf von der Rechtmäßigkeit dessen Vollmacht ausgehen.

3. Kostenvoranschläge, Kostenschätzungen, Kostenüberschreitungen, Auftragsänderungen und Zusatzaufträge:

3.1. Kostenvoranschläge und Kostenschätzungen werden von BAUHILFSMITTEL DERDAK nach bestem Fachwissen erstellt. BAUHILFSMITTEL DERDAK leistet jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit und die Vollständigkeit der Kostenvoranschläge.

3.2. Von BAUHILFSMITTEL DERDAK erstellte Kostenvoranschläge sind entgeltlich, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

3.3. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von bis zu 15 % des veranschlagten oder geschätzten Gesamtpreises ergeben, ist eine Verständigung des Vertragspartners nicht erforderlich und ist BAUHILFSMITTEL DERDAK berechtigt, diese Mehrkosten dem Vertragspartner ohne weiteres in Rechnung zu stellen. Im Falle von Kostenerhöhungen von über 15 % des veranschlagten Gesamtpreises ist der Vertragspartner von BAUHILFSMITTEL DERDAK unverzüglich auf diesen Umstand hinzuweisen. Geht BAUHILFSMITTEL DERDAK innerhalb von drei Tagen ab Verständigung des Vertragspartners über derartige Kostenerhöhungen ein Schreiben oder eine mündliche Mitteilung des Vertragspartners zu, in dem sich der Vertragspartner mit der ihm bekannt gegebenen Kostenerhöhung nicht einverstanden erklärt, ist BAUHILFSMITTEL DERDAK berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Vertragspartner ist in diesem Falle verpflichtet, BAUHILFSMITTEL DERDAK die ihr tatsächlich entstandenen Aufwendungen in vollem Umfang zu ersetzen. Geht BAUHILFSMITTEL DERDAK innerhalb von drei Tagen ab Verständigung des Vertragspartners über die Kostenerhöhung kein Schreiben oder mündliche Mitteilung des Vertragspartners zu, in dem sich der Vertragspartner mit der ihm bekannt gegebenen Kostenerhöhung nicht einverstanden erklärt, gelten die dem Vertragspartner bekannt gegebenen Kostenerhöhungen als genehmigt.

3.4. Ein nach Besichtigung und/oder Probenahme durch BAUHILFSMITTEL DERDAK veranschlagter oder geschätzter Preis ist insofern verbindlich, als Menge und Qualität der Proben der tatsächlichen Quantität und Qualität des Materials entsprechen. Wenn sich während eines laufenden Auftrages die Mengen oder Qualitäten des Materials ändern, so ist eine Preisanpassung entsprechend der tatsächlichen Mehrkosten jederzeit möglich.

3.5. Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge können von BAUHILFSMITTEL DERDAK ohne weiteres zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden.

4. Preise:

4.1. Sämtliche für die von BAUHILFSMITTEL DERDAK zu erbringenden Leistungen von BAUHILFSMITTEL DERDAK genannten oder mit BAUHILFSMITTEL DERDAK vereinbarten Preise entsprechen der jeweils aktuellen Kalkulationssituation und verstehen sich grundsätzlich inklusive aller im Zeitpunkt der Bekanntgabe durch BAUHILFSMITTEL DERDAK oder des Vertragsschlusses existierenden Steuern, Gebühren und Abgaben, Standortabgabe, Road-Pricing, usw. Als Kleinunternehmer entfällt jedoch die gesetzliche Umsatzsteuer.

4.2. BAUHILFSMITTEL DERDAK ist berechtigt, die vereinbarten Preise bei von ihr nicht beeinflussbaren Änderungen der ihrer Kalkulation zugrunde liegenden Kostengrundlagen, vor allem bei Änderung von Lohnkosten aufgrund Kollektivvertragsänderungen oder aufgrund innerbetrieblicher Vereinbarungen oder bei Änderung von anderen, mit der Leistungserbringung in Zusammenhang stehenden Kosten, wie z.B. für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung usw., oder Gebühren, Steuern und Abgaben, wie z.B. Altlastenbeitrag, Standortabgabe, Road-Pricing, usw., im Umfang dieser Änderungen anzuheben.

4.3. Ferner wird ausdrücklich die Wertbeständigkeit der Forderungen von BAUHILFSMITTEL DERDAK gegenüber dem Vertragspartner vereinbart. Als Maßstab der Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von der Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes oder ein an seine Stelle tretender Index oder ein sonstiger vergleichbarer Index. Berechnungsbasis für den jeweiligen Vertrag ist die für den Monat des Vertragsabschlusses verlautbarte Indexzahl. Erfolgt keine Geltendmachung einer aus einer derartigen Indexänderung resultierenden Mehrforderung durch BAUHILFSMITTEL DERDAK, so liegt darin kein schlüssiger Verzicht auf die Wertsicherung. Die sich aus der Wertsicherung ergebenden Ansprüche verjähren in drei Jahren.

5. Zahlung:

5.1. Sofern nicht ausdrücklich und schriftlich Gegenteiliges vereinbart wird, ist der Vertragspartner zur Vorauskasse verpflichtet und hat spätestens am Tage der Leistungserbringung vor Arbeitsbeginn den vereinbarten Preis zu bezahlen.

5.2. Die Rechnungslegung erfolgt aufgrund der Wiegescheine, Stundenaufzeichnungen und anderer, von BAUHILFSMITTEL DERDAK geführten Aufzeichnungen.

5.3. Die Rechnungen sind sofort ab Rechnungserhalt netto zur Zahlung fällig.

5.4. Der Vertragspartner von BAUHILFSMITTEL DERDAK ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung durch BAUHILFSMITTEL DERDAK zur Gänze, sondern nur hinsichtlich eines angemessenen Teiles zurückzubehalten. Bietet BAUHILFSMITTEL DERDAK dem Vertragspartner eine angemessene Sicherstellung an, so entfällt auch dieses Recht zur teilweisen Zurückbehaltung bzw. Zahlungsverweigerung.

5.5. Eine Aufrechnung durch den Vertragspartner mit Gegenansprüchen welcher Art immer ist ausgeschlossen, es sei denn diese Gegenansprüche sind rechtskräftig gerichtlich festgestellt oder wurden von BAUHILFSMITTEL DERDAK ausdrücklich schriftlich anerkannt.

5.6. Allfällige dem Vertragspartner von BAUHILFSMITTEL DERDAK gewährte Rabatte und Skonti stehen unter der aufschiebenden Bedingung der fristgerechten und vollständigen Zahlung.

5.7. Bei (auch unverschuldetem) Zahlungsverzug ist BAUHILFSMITTEL DERDAK berechtigt 14% Verzugszinsen p.a. anteilig ab Fälligkeit zu verrechnen. Der Vertragspartner ist weiters bei jedem Zahlungsverzug verpflichtet, BAUHILFSMITTEL DERDAK alle in Zusammenhang mit der Einbringlichmachung offener Rechnungsbeträge entstehenden Kosten, wie insbesondere Mahn-, Inkasso-, Erhebungs-, Auskunfts- und Anwaltskosten, zu ersetzen.

5.8. An BAUHILFSMITTEL DERDAK geleistete Zahlungen sind ohne Rücksicht auf eine gegenteilige Widmung durch den Vertragspartner zuerst auf Kosten, dann auf Zinsen und danach auf die jeweils älteste fällige Forderung von BAUHILFSMITTEL DERDAK anzurechnen.

5.9. Bei Bestehen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit eines Vertragspartners, ist BAUHILFSMITTEL DERDAK berechtigt, jederzeit und zwar auch abweichend von den an sich vereinbarten Zahlungsbedingungen Vorauskassa, Barzahlung, Nachnahme oder andere Sicherheitsleistungen zu verlangen. Weigert sich der Vertragspartner, Vorauskassa, etc. zu leisten, ist BAUHILFSMITTEL DERDAK berechtigt, ohne weiteres und ohne dass dem Vertragspartner daraus irgendwelche Ersatzansprüche gegen BAUHILFSMITTEL DERDAK erwachsen, vom Vertrag zurückzutreten. Der Vertragspartner ist in diesem Falle verpflichtet, BAUHILFSMITTEL DERDAK die ihr tatsächlich entstandenen Aufwendungen in vollem Umfang zu ersetzen.

5.10. Forderungen gegen BAUHILFSMITTEL DERDAK dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch BAUHILFSMITTEL DERDAK nicht an Dritte abgetreten werden.

5.11. Sollte der Auftraggeber trotz schriftlicher Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist Rechnungen nicht begleichen, so ist BAUHILFSMITTEL DERDAK berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten.

6. Übernahme der Abfälle:

6.1. BAUHILFSMITTEL DERDAK übernimmt keine Abfälle. Für Entsorgung ist der Auftraggeber alleine zuständig.

7. Lieferung:

7.1. Mehrkosten für Warte- und Stehzeiten bei der Lieferung sowie die Kosten für vom Auftraggeber veranlasste Leerfahrten sind von diesem zu tragen.

8. Gewährleistung und Schadenersatz:

8.1. Der Vertragspartner von BAUHILFSMITTEL DERDAK ist zur sofortigen Überprüfung der von BAUHILFSMITTEL DERDAK erbrachten Leistungen verpflichtet und hat BAUHILFSMITTEL DERDAK etwaige Mängel innerhalb von drei Tagen ab Leistungserbringung schriftlich unter genauer Spezifikation des Mangels mitzuteilen, andernfalls sämtliche Gewährleistungs-, Schadenersatz- und sonstigen Ansprüche des Vertragspartners erlöschen.

8.2. BAUHILFSMITTEL DERDAK ist in jedem Fall berechtigt, etwaige Mängel nach ihrer Wahl durch Verbesserung oder Austausch binnen angemessener Frist zu beheben. Ein Anspruch auf Preisminderung ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Im Falle einer Mängelbehebung durch BAUHILFSMITTEL DERDAK tritt keine Verlängerung der Gewährleistungsfrist ein.

8.4. Behebt der Vertragspartner innerhalb der Gewährleistungsfrist (welche einvernehmlich 6 Monate beträgt) einen Mangel selbst, hat BAUHILFSMITTEL DERDAK für die dadurch entstandenen Kosten nur dann aufzukommen, wenn BAUHILFSMITTEL DERDAK dieser Verbesserung durch den Vertragspartner zuvor ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat.

8.5. Gerichtsstand ist 2500 Baden bei Wien.